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Einlagensicherung
Einlagensicherungssysteme in Deutschland
Neue Informationen zum 01. Juli 2009: Ab diesem Datum gilt eine neue Einlagensicherung innerhalb der EU! Ab jetzt sind für jede Anlage ( Festgeld, Tagesgeld, Girokonto ) Einlagen innerhalb der EU bis zu 50 000 Euro garantiert zu 100 Prozent sicher ( pro Bank und Konto ). Wertpapiere und Aktien sind nicht abgesichert. Ab dem Jahr 2011 wird es dann eine Ausweitung der Garantiesumme auf 100 000 Euro geben.
Mit bangem Blick verfolgen derzeit viele deutsche Sparer die Entwicklungen auf dem internationalen Finanzmarkt und sorgen sich wegen der jüngsten Bankenpleiten um ihre Spareinlagen. Die Insolvenz der Lehman-Brothers Inc., die Zahlungsunfähigkeit der isländischen Kaupthing Bank sowie diverse negative Schlagzeilen aus dem Bankensektor haben nachhaltig an der Vertrauenswürdigkeit der Banken gerüttelt und verstärkt Fragen nach der Sicherheit der Spareinlagen aufkommen lassen.
Der gesetzliche Rahmen
Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG), das zum 1. August 1998 in Kraft trat, hat die Bundesregierung zwei EG-Richtlinien umgesetzt, die den Anleger im Fall einer Insolvenz der Bank vor dem vollständigen Verlust seiner Einlagen schützen sollen. Anleger im Sinne des Gesetzes sind Privatpersonen, Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften, als geschützte Einlagen gelten Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Nicht geschützt dagegen werden Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate. Fondsanlagen oder Wertpapiere werden durch die Regelungen des EAEG nicht erfasst, da der Kunde sie der Bank lediglich zur Verwahrung übergibt.
Das EAEG schreibt neben der Sicherungsgrenze von 20 000 Euro, maximal jedoch 90% der Einlage, auch die Zugehörigkeit der Kreditinstitute zu einem Einlagensicherungssystem vor. Alle drei Bereiche der deutschen Kreditwirtschaft, die Genossenschaftsbanken, die Sparkassen und die private Kreditwirtschaft, haben teilweise schon vor dem Bestehen der gesetzlichen Regelung eigenständige Sicherungssysteme geschaffen, die den Ansprüchen des EAEG nicht nur genügen, sondern die Einlagen ihrer Kunden weit über die gesetzlichen Forderungen hinaus absichern.
Die genossenschaftliche Kreditwirtschaft
Lange Zeit verfügten die Banken über gar keine Sicherungssysteme. Die Kunden mussten sich ausschließlich auf den guten Ruf der Bank und die Vertrauenswürdigkeit ihres Bankiers verlassen. Auf diese Schieflage reagierte die genossenschaftliche Kreditwirtschaft als erste. Nach der Weltwirtschaftskrise von 1929 setzte sie 1934 eine ausschließlich privat finanzierte Sicherheitseinrichtung für ihre Kunde ein. Daran beteiligt sind alle Mitglieder des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. (BVR). Das sind im wesentlichen die Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, PSD Banken und Kirchenbanken, die ihren Kunden seitdem einen 100%-igen Schutz ohne betragliche Begrenzung auf alle Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen garantieren. Nach eigener Auskunft hat seit dem Bestehen dieser Sicherheitseinrichtung noch keine der angeschlossenen Banken Insolvenz anmelden müssen, noch je ein Kunde den Verlust seiner Einlagen hinnehmen müssen. Wer also Kunde einer Genossenschaftsbank ist, befindet sich erstmal auf der sicheren Seite.
Die Sparkassen
Einen eigenständigen Weg sind die Sparkassen gegangen. Ab den 70er Jahren haben sie ein Netz von Sicherungssystemen installiert, den sogenannten Haftungsverbund. Die Sparkassen haben sich in elf regionalen Stützungsfonds organisiert, die anders als die genossenschaftliche Kreditwirtschaft nicht direkt die Einlagen sichert, sondern das Fortbestehen der angeschlossenen Institute garantiert. Gerät eines der Mitglieder in eine finanzielle Schieflage, wird aus den Mitteln dieser Stützungsfonds die Liquidität und Solvenz des Instituts gewährleistet. Damit bleiben automatisch auch die Einlagen der Kunden gesichert.
über die regionalen Stützungsfonds der Sparkassen hinaus existieren noch zwei Sicherungseinrichtungen auf nationaler Ebene. Hier handelt es sich um die Sicherungsreserve der Landesbanken sowie um den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Ähnlich wie bei den Stützungsfonds werden deren Mittel ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Geschäftstüchtigkeit der angeschlossenen Institute aufgewandt, so dass eine Insolvenz und damit eventuelle Entschädigungsansprüche von vorneherein vermieden werden sollen.
Nicht mehr aktuell dagegen ist die Gewährträgerhaftung, die Kommunen und Länder als Anstaltsträger von Sparkassen und Landesbanken verpflichtete, für Forderungen ihrer Gläubiger aufzukommen. Die private Bankwirtschaft hatte darin einen Wettbewerbsvorteil für Sparkassen und Landesbanken gesehen und vor den Wettbewerbsbehörden der EU Recht bekommen. So unterliegen nur noch Forderungen, die vor dem 18. Juli 2005 entstanden sind, der Gewährträgerhaftung. Für alle später entstandenen Forderungen gelten selbstverständlich die internen Sicherungssysteme der Sparkassen.
Die private Bankwirtschaft
Mit der Einrichtung der Einlagensicherungsfonds, auch "Feuerwehrfonds" genannt, hat auch die private Kreditwirtschaft sehr nachhaltige Sicherungseinrichtungen für ihre Kunden geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige und privat finanzierte Sicherungseinrichtung, die das Kapital der Anleger weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen hinaus absichert. Dazu hat der Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) einen Fonds eingerichtet, in den alle angeschlossenen Mitglieder abhängig von Umsatz und Bonität jährlich einen in den Statuten des BdB festgeschriebenen Betrag einzuzahlen haben.
Wie in § 23a Kreditwesengesetz vorgeschrieben, regelt das Statut des BdB auch die Informationspflicht der Banken gegenüber dem Kunden. So haben die Banken schon vor der Kontoeröffnung dem Kunden mitzuteilen, ob sie Mitglied im Einlagensicherungsfonds sind oder nicht. In den meisten Fällen wird dies durch einen Artikel in den AGB’s geregelt, wo über die Zugehörigkeit zum Einlagensicherungsfonds informiert wird.
Der Einlagensicherungsfonds sieht als grundsätzliche Sicherungsgrenze 30% des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Bank vor. Bei einem Eigenkapital von 100 Millionen Euro sind also 30 Millionen Euro je Anleger geschützt. Das geht weit über die im EAEG festgeschriebene Höchstgrenze von 20 000 Euro hinaus und bedeutet in den allermeisten Fällen einen nahezu hundertprozentigen Schutz.
Derzeit sind ca. 190 Kreditinstitute Mitglied im BdB und damit zum Einlagensicherungsfonds zugehörig. Eine Liste der angeschlossenen Institute findet sich auf der Homepage des BdB. Dort lässt sich auch per E-Mail-Abfrage die Höhe des maßgeblich haftenden Eigenkapitals und damit die tatsächliche maximale Sicherungsgrenze der einzelnen Mitgliedsinstitute in Erfahrung bringen.
Rechtsanspruch und Entschädigungsfall
Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung aus Mitteln des Einlagensicherungsfonds im Falle der Insolvenz einer Bank besteht nicht. Jedoch ist in den Statuten des BdB festgehalten, dass Entschädigungsleistungen aus dem Einlagensicherungsfonds erbracht werden, wenn die Gläubiger nicht durch eine andere Sicherungsleistung nach dem EAEG entschädigt werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Aufgabe, im Falle der Insolvenz eines Kreditinstitutes den Entschädigungsfall festzustellen und deren Gläubiger über den Eintritt des Entschädigungsfalles zu unterrichten. Innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung müssen die Gläubiger schriftlich ihre Ansprüche anmelden, die daraufhin von der Entschädigungseinrichtung geprüft und gegebenenfalls entschädigt werden.
So geschehen im Falle von Lehmann Brothers und Kaupthing. In beiden Fällen hat die BaFin die Insolvenz und daraufhin den Entschädigungsfall festgestellt. Nach Ablauf des Moratoriums gegen die Lehmann Brothers hat die BaFin am 28.10.2008 den Entschädigungsfall festgestellt. Damit sind die gesetzlichen Vorraussetzungen geschaffen, dass zunächst die Entschädigungseinrichtungen deutscher Banken für die Verluste der Anleger aufkommen. Da die Lehmann Brothers Mitglied im BdB ist, werden darüber hinaus zur Entschädigung auch Mittel aus dem Einlagensicherungsfonds aufgewandt, so dass die meisten Anleger mit einer vollständigen Entschädigung rechnen können.
Etwas komplizierter ist es im Fall der Kaupthing Bank, von deren Insolvenz ca. dreißigtausend deutsche Sparer mit Einlagen in Höhe von 30 Millionen Euro betroffen sind. Obwohl die BaFin auch hier den Entschädigungsfall festgestellt hat, greifen hier weder die Entschädigungseinrichtungen der deutschen Banken noch der Einlagensicherungsfonds des BdB, da es sich bei der Kaupthing um eine isländische Bank handelt. Die Bafin hat die deutschen Anleger an die isländische Einlagensicherung verwiesen, die jedoch nur eine Entschädigung bis maximal 20 887 Euro vorsieht. Inzwischen haben die Regierungen von Island und Deutschland über die Vergabe eines Staatskredites einen Weg gefunden, mit dem den deutschen Anlegern in absehbarer Zeit eine vollständige Entschädigung gewährleistet werden kann.
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Wo ist Ihr Geld noch sicher? Hier erhalten Sie Informationen zur Einlagensicherung und Geldanlagen. Bitte lesen Sie unbedingt immer vor einer Kontoeröffung die jeweiligen AGBs der Banken oder Finanzdienstleister.
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